Satzung
Inhaltsübersicht:
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen
„Deutscher Schädlingsbekämpfer - Verband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V."
2. Sein Sitz ist Düsseldorf
3. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Verbandes
1. Der DSV - NRW ist die Berufsorganisation von Betrieben, die ihren Sitz in West Deutschland, insbesondere im Bundesland Nordrhein-Westfalen haben und die gewerbemäßig
a) den Gesundheits- und Vorratsschutz oder
b) den Holz- und Bautenschutz oder
c) den Pflanzenschutz oder
d) eine Kombination aus den Punkten a - c ausführen.
2. Der DSV - NRW hat die Interessen dieser Betriebe mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wahrzunehmen.
3. Insbesondere hat der DSV - NRW folgende Aufgaben:
a) Hinwirken auf eine ständige Regelung einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung für alle Schädlingsbekämpfer, Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Mitglieder durch Weiterbildung in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht, durch Berufsförderung und Berufsausbildung.
b) Mithilfe bei der Erarbeitung allgemein gültiger geschäftlicher Grundsätze und Richtlinien für die Durchführung von Gütearbeiten sowie die Festlegung von Geschäftsgebräuchen.
c) Pflege der Kontakte zu den behördlichen und fachwissenschaftlichen Stellen, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den wirtschaftlichen Vereinigungen und berufsverwandten Verbänden zur Wahrnehmung der Interessen und zum Schutz der Mitglieder; Bekämpfung aller Erscheinungen, die die gesunde Entwicklung des Gewerbes beinträchtigen und das Ansehen des Berufsstandes schädigen.
d) Aufklärung der Bevölkerung über die Notwendigkeit der allgemeinen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und über die Gefahren bei deren Unterlassung oder laienhafter Ausführung.
e) Abschluss von Tarifverträgen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der DSV - NRW besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Außerdem können Ehrenmitglieder ernannt und sonstige Ehrungen vergeben werden, die in einer besondern Ordnung zu regeln sind.
1. Ordentliche Mitglieder sind natürliche und /oder juristische Personen, die sich gewerbsmäßig und unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 1 mit einer in § 2 genannten Tätigkeit befassen und ihr Gewerbe nach geltendem deutschen Recht angemeldet haben.
a) Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung des Betriebes bei der nach Länderrecht zuständigen Behörde gem. den Anzeigepflichten nach Anhang I, Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung .
b) Das Mitglied muss sich gewerbsmäßig und unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 1 mit einer der in § 2 genannten Tätigkeiten befassen.
c) Die der Behörde nachgewiesene Teilsachkunde und Ausstattung muss mindestens eines der Teilgebiete Gesundheits- und Vorratsschutz, Pflanzenschutz und/oder Holz- und Bautenschutz umfassen.
d) Änderungen hinsichtlich der oben genannten Betriebsausstattung, die auch Änderungen in Anwendungen bzw. Teilgebieten bewirken, müssen dem DSV - NRW in gleicher Form wie der Nachweis zur Aufnahme mitgeteilt werden.
e) In den Mitgliederlisten werden die jeweils nachgewiesenen Teilgebiete bzw. Sachkunde-/Ausstattungsmerkmale wie folgt aufgeführt:
GV Gesundheits- und Vorratsschutz
P Pflanzenschutz
HB Holz- und Bautenschutz
f) Betriebe, die an einer Aufnahme in den DSV - NRW interessiert sind, aber noch nicht über ausreichende Sachkunde bzw. Ausstattung verfügen, können eine auf 2 Jahre begrenzte Anwartschaft erwerben. Diese Betriebe verpflichten sich, innerhalb der Anwartschaftszeit die für mindestens eines der in b) genannten Teilgebiete erforderliche Sachkunde und Ausstattung zu erwerben und nachzuweisen, ansonsten erlischt die Anwartschaft automatisch. Während der Anwartschaftszeit darf die Mitgliedschaft im DSV - NRW durch den Betrieb nicht publiziert werden.
2. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des DSV - NRW.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages
4. Für Filialbetriebe richtet sich die Mitgliedschaftsstellung nach dem Sitz des Hauptunternehmens.
5. Nach erfolgter Aufnahme kann jedes Mitglied in seine Publikationen die Bezeichnung „Fachbetrieb im DSV - NRW" unter Verwendung des DSV - NRW-Emblems aufnehmen. Dafür dürfen nur die Teilgebiete genannt werden, für die die Voraussetzung nach Abs. 3 gegeben sind. Fördernde Mitglieder können ihre Publikation die Bezeichnung Mitglied im DSV LV-NRW unter Verwendung des DSV LV-NRW-Emblems aufnehmen. Die entsprechenden Bezeichnungen wie Fachbetrieb im DSV - NRW bzw. Mitglied im DSV - NRW dürfen keine beherrschende Stellung in den Publikationen des Mitgliedes haben.
6. Nach mindestens 2-jähriger Verbandszugehörigkeit dürfen sich ordentliche Mitglieder „Fachbetrieb im DSV - NRW" unter Verwendung des DSV - NRW-Emblems nennen, sofern außer den unter Ziffer 2 genannten Voraussetzungen die Prüfung zum/zur geprüften Schädlingsbekämpfer/in oder eine vergleichbare, anerkannte Ausbildung nachgewiesen wird.
7. Betriebe, die mit dem Aufnahmeantrag nachweisen, dass die Prüfung zum / zur geprüften Schädlingsbekämpfer/in oder eine gleichberechtigte Prüfung (z.B. Meister oder Facharbeiter für Schädlingsbekämpfung in der ehemaligen DDR) bereits abgelegt wurde, erhalten mit der Aufnahme in den DSV - NRW die Berechtigung, sich sofort „Fachbetrieb" im DSV - NRW unter Verwendung des DSV - NRW-Emblems zu nennen.
Auch hier dürfen Aussage und Emblem keine beherrschende Stellung in den Publikationen des Mitglieds haben (siehe Ziffer 6).
8. Hersteller und Vertreiber berufsbezogener Artikel oder Dienstleistungen können fördernde
Mitglieder werden. Die Beiträge regelt die Beitragsordnung.
9. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
10. Personen, die sich im besonderen Maße um die Aufgaben und Ziele des DSV - NRW verdient gemacht haben, können auf Antrag zu Ehrenmitgliedern durch die Jahreshauptversammlung ernannt werden. Zur Antragstellung auf Ehrenmitgliedschaft ist nur der Vorstand berechtigt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht
a) an allen Veranstaltungen des DSV - NRW teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.
b) ihre Mitgliedschaft im DSV - NRW auf Geschäftsdrucksachen unter Beachtung der in § 3 Ziff. 6 und 7 festgelegten Kriterien herauszustellen.
c) in gemeinsamen beruflichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten die Beratung und Unterstützung des DSV - NRW in Anspruch zu nehmen,
d) in alle Ämter des DSV - NRW gewählt zu werden. Hiervon ausgenommen sind die fördernden Mitglieder. Bei juristischen Personen können neben deren gesetzlichen Vertretern auch von ihnen benannte Personen, sofern sie Angehörige des Mitgliedsbetriebes sind, neben dem aktiven auch das passive Wahlrecht besitzen,
e) den Ehrenausschuss anzurufen,
f) die Schlichtungsstelle anzurufen,
2. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) sich verbandstreu zu verhalten, insbesondere den Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung sowie den Beschlüssen der Verbandsorgane Folge zu leisten und die Aufgaben und Ziele des DSV - NRW zu unterstützen und zu fördern,
b) in der Ausführung der Arbeiten und ihrem gesamten Geschäftsgebaren sich so zu verhalten, dass es den allgemeinen gültigen Geschäftsgrundsätzen und insbesondere den dazu getroffenen Regelungen in den §§ 2 und 3 dieser Satzung entspricht,
c) jede Änderung des Betriebes, soweit sie Personen des Inhabers, Teilhabers, des verantwortlichen Leiters oder die Rechtsform oder die gesetzlichen Vertretungsbefugnisse betrifft, dem DSV - NRW schriftlich an die jeweilige Geschäftsstelle zu stellen,
d) über alle Angelegenheit des DSV - NRW unbedingt Stillschweigen gegenüber Außenstehenden zu wahren, sofern Verbandsinteressen negativ berührt werden. Dies gilt auch für die Zeit nach Austritt und Ausschluss aus dem DSV - NRW. Diese Schweigepflicht findet ihre Grenze in den allgemeinen Rechtsnormen und in der Wahrung eigener Interessen, wenn alle verbandsinternen Möglichkeiten dazu erschöpft sind,
e) die von der Hauptversammlung einzelnen oder in besonderer Beitragsordnung festgesetzten Beiträge und Umlagen pünktlich zu zahlen, sowie die Filialbetriebe / Betriebsstätten gemäß § 3 Abs. 4 an die Geschäftsstelle zu melden,
f) sich an den vom DSV - NRW veranstalteten Umfragen und statistischen Erhebungen zu beteiligen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ableben oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich, im Falle der durch Vorlage der gewerbeamtlichen Betriebsabmeldung nachgewiesenen Betriebsaufgabe auch zum Ende eines Kalendervierteljahres.
3. Der Austritt muss unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten durch eingeschriebenen Brief an die Landesgeschäftsstelle erklärt werden, im Falle des Absatzes 2, 2. Halbsatz mit einer Monatsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres.
4. Ein Mitglied kann aus dem DSV - NRW ausgeschlossen werden, wenn:
- es der Satzung oder den Beschlüssen der Verbandsorgane nachhaltig zuwider handelt,
- es länger als 6 Monate mit Beiträgen und anderen Zahlungen an den DSV - NRW im Rückstand ist.
5. Der Antrag kann schriftlich begründet von jedem Mitglied des DSV - NRW bei der Geschäftsstelle gestellt werden.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied mit eingeschriebenem Brief zur Kenntnis zu bringen.
Zu dem Antrag auf Ausschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang Stellung nehmen und Einspruch einlegen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen eine Ausschlussentscheidung kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch eingelegt werden.
Der Einspruch ist an die Geschäftsstelle zur richten, zur Vorbereitung der Entscheidung durch die Hauptversammlung.
Ansprüche des DSV - NRW gegen ein Mitglied werden durch dessen Ausscheiden nicht berührt.
§ 6 Beiträge
1. Jedes Mitglied des DSV - NRW hat einen eigenen Beitrag zu entrichten. Dieser ist jährlich als Bringschuld im voraus fällig. Die Höhe des Beitrages regelt die Beitragsordnung.
2. Fördernde Mitglieder haben einen Grundbeitrag gemäß Beitragsordnung zu entrichten. Freiwillig können höhere Beiträge geleistet werden, sind aber nicht als Spende auszuweisen.
3. Ehrenmitglieder sind bei Verzicht auf das aktive und passive Wahlrecht beitragsfrei, sofern sie nicht im Sinne von § 3 Ziff. 1 gewerblich tätig sind
§ 7 Organe des Verbandes
Organe des DSV - NRW sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand (geschäftsführender Vorstand im Sinne der vereinsrechtlichen Bestimmungen des BGB).
§ 8 Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist die ordentliche Mitgliederversammlung.
2. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Genehmigung des Jahresabschlusses,
- die Genehmigung des Haushaltsplanes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Änderung (Neufassung) der Satzung,
- die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
- die Auflösung des Verbandes,
§ 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung des DSV - NRW als ordentliche Mitgliedsversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
2. Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen kann vom Vorstand beschlossen werden oder erfolgt nach den gültigen Regelungen des § 37 BGB.
3. Einberufung der Jahreshauptversammlung Die Jahreshauptversammlung als ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens 2
Wochen zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 7 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sind.
Während der Mitgliederversammlung können nur Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, in dem sämtliche Beschlüsse, Wahl- und Abstimmungsergebnisse und auch die Feststellung der Stimmzahlen enthalten sein müssen.
Das Protokoll ist von einem Mitglied des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterschreiben, sofern er Protokollführer ist, ansonsten vom Protokollführer.
Bei der Mitgliederversammlung haben jedes anwesende, ordentliche und jedes Ehrenmitglied eine Stimme.
Für Ehrenmitglieder gilt § 6 Ziff. 6.
§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen nach § 22 und § 23 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn indestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Versammlung geschlossen und sogleich mit gleicher Tagesordnung wiedereröffnet, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist sofern in der Einladung auf diese Besonderheit hingewiesen wurde.
3. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Abstimmung und Wahlen müssen schriftlich vorgenommen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragten. Die Mitglieder des Vorstandes sind in schriftlicher Wahl zu wählen.
§11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Kassierer. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
3. Bis zu einer solchen Nachwahl auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung kann sich der Vorstand durch die Berufung eines kommissarisch beauftragten Ersatzmitgliedes ergänzen.
Wiederwahl eines jeden Mitgliedes des Vorstandes ist zulässig.
4. Jedes Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis sein Nachfolger das Amt angetreten hat
§12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit, überwacht die Einhaltung seiner Zielvorgaben, hält den Kontakt zum Bundesverband und vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung des DSV - NRW.
2. Der Vorstand beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung gemäß § 8 vorbehalten sind oder über die keine Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorliegen.
3. Der Vorstand kann Hilfskräfte für Sonderaufgaben benennen und diese in Arbeitsgruppen zusammenfassen, um wichtige berufspolitische Themen erarbeiten zu lassen.
4. Der Vorstand kann externe Fachkräfte mit Aufgaben gegen Honorar betrauen.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 Beschlüsse des Vorstandes
1) Satzungsänderungen sind nur mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in einer ordentlicher‘ oder außerordentlichen Hauptversammlung, die diesen Punkt auf der Tagesordnung hat, möglich.
2) Sind auf einer Versammlung weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch vollmacht vertreten, muss eine neue Versammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig, sofern bei Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
Zu dieser neuen Mitgliederversammlung kann schon vorsorglich mit der Ladung zur ersten Mitgliederversammlung d.h. ohne erneute Ladungsfrist. eingeladen werden.
§ 14 Wählbarkeit
1. Wählbar zum Vorstand des DSV - NRW soll derjenige sein, der ordentliches Mitglied ist. Wenn es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person handelt, so kann neben deren gesetzlichen Vertreter (bzw. einer von mehreren) auch ein von dem gesetzlichen Vertreter benannter Firmenangehöriger gewählt werden. Das gleiche gilt, wenn bei einem ordentlichen Mitglied mehrere Mitarbeiter tätig sind.
2. Bewerber für den Vorstand sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung vor ihrer Wahl in einer Selbstdarstellung mit Programm für ihre Amtszeit auch Ausübung von anderen Ämtern in anderen Organisationen, Vereinen, Parteien und Verbänden offen zu legen.
§ 15 Auslagenersatz- und Aufwandsentschädigung
1. Die Tätigkeit der Organe des DSV - NRW ist ehrenamtlich. Die Auslagen sind nach Nachweis unter Einreichung der Originalbelege zu ersetzen. Eine Reisekostenregelung ist auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu verabschieden.
2. Eine pauschale Vergütung für Funktionsträger des DSV - NRW kann von der Hauptversammlung beschlossen werden
§ 16 Haushalts- und Kassenführung
1. Die Kosten für die Tätigkeit des DSV - NRW werden alljährlich durch einen Haushaltsplan festgestellt und durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht.
2. Für die vom DSV - NRW veranstalteten Seminare, Schulungen, Prüfungen und sonstiger Aktivitäten können Teilnehmergebühren erhoben werden. Hier sind die Steuerbefreiungsrichtlinien der jeweiligen Steuerbehörde zu berücksichtigen.
3. Der Vorstand hat für das abgelaufene Rechnungsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind. Zu diesem Zweck beauftragt der Vorstand ein unabhängiges Wirtschaftsprüfungsbüro oder einen unabhängigen Steuerberater.
4. Von der Jahreshauptversammlung werden drei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand bekleiden.
5. Mindestens 2 der gewählten Kassenprüfer haben mindestens einmal im Rechnungsjahr die Buchhaltung des DSV - NRW zu prüfen. Hierbei soll auf inhaltliche und sachliche Richtigkeit der Ausgaben geprüft werden.
§ 17 Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle beschließt über Differenzen zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern.
Ihre Bildung und Tätigkeit ist in einer besonderen Geschäftsordnung zu beschließen.
§ 18 Ehrenausschuss
1. Der Ehrenausschuss beschließt über Differenzen nichtfachlicher Art zwischen Mitgliedern. Er hat insbesondere zu entscheiden über
- Erteilung einer Rüge
- Verhängung einer Geldbuße bis zu einer Höchststrafe von € 5.000,00.
2. Seine Bildung und seine Tätigkeit im einzelnen ist in einer besonderen Geschäftsordnung geregelt.
§ 19 Änderung der Satzung
Anträge auf Änderung der Satzung sind bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Sie sind beider Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitglieder gleichzeitig mit der Tagesordnung imWortlaut bekannt zu geben. Beschlüsse auf Abänderung der Satzung (und deren Neufassung), sofern dadurch der Zweck des Vereines nicht verändert wird, können nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der auf der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen gefasst werden.
§ 20 Auflösung des DSV - NRW
Der Antrag auf Auflösung des DSV - NRW kann vom Vorstand, oder von einem Drittel der Mitglieder schriftlich bei der Geschäftsstelle gestellt werden. Innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Eingang des Antrages ist eine außerordentliche, nur zu diesem Zweck bestimmte Mitgliederversammlung mit einer Frist von einem Monat nach Zugang der Einladung unter Mitteilung des Antrages schriftlich vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied einzuberufen. Der Beschluss der Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der auf der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen gefasst werden.
Im Falle der Auflösung des DSV - NRW sind die Mitglieder verpflichtet, die festgesetzten Beiträge sowie die Umlagen an die Liquidatoren zu zahlen, die gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragt sind.
Das Verbandsvermögen ist zunächst zur Erfüllung von Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen ist einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zuzuführen.
Inkraftgetreten durch Beschluß der Mitgliederversammlung
Löf, den 18.11.2011
Der Vorstand
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