Satzung
Inhaltsübersicht:
§ 1 Name und Sitz
1) Der Landesverband führt den Namen
„Deutscher Schädlingsbekämpfer - Verband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V."
2) Sein Sitz ist Düsseldorf
3) Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Landesverbandes
1) Der Landesverband ist ein eigenständiger Verein der föderativ mit dem Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband e. V. verbunden ist, und die gemeinsamen Interessen der Mitglieder verfolgt.
Die Satzung des Deutschen Schädlingsbekämpfer- Verbandes e.V. wird anerkannt
Politische oder konfessionelle Betätigung ist ausgeschlossen.
2) insbesondere hat dar Landesverband folgende Aufgaben:
a) Erarbeitung allgemein gültiger Grundsätze und Richtlinien für die Durchführung vorn gütearbeiten sowie die Festlegung von Geschäftsbräuchen soweit sie für den Landesverbandbereich zutreffen da sie übergeordnet durch den Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband zu erarbeiten und durchzusetzen sind, Sie dürfen Grundsetzen, die vom Bundesverband erarbeitet und Richtlinien, die entweder verbindlich erklärt oder veröffentlicht worden sind, nicht entgegenstehen, oder in ihrer Wirkung vermindern.
b) Einreichung von Vorschlägen und Empfehlungen an die zuständige Landes und die nachgeordneten Behörden zu Fragen der Schädlingsbekämpfung, des Pflanzen- und Vorratsschutzes sowie des Holzschutzes, Erteilung von Gutachten.
c) Bekämpfung aller Erscheinungen die die gesunde Entwicklung das Gewerbes beeinträchtigen und das Ansehen des Berufsstandes der Schädlingsbekämpfer schädigen
d) Bekanntgabe aller Belange des Berufsstandes an ihre Mitglieder, soweit dies nicht bereits durch den Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband geschieht,
e) Aufklärung der Bevölkerung über die Notwendigkeit der Schädlingsbekämpfung und über die Gefahren bei Unterlassung oder laienhafter Ausführung
f) Ständige Mitarbeit an allen Aufgaben, die der DSV sich, seinen Landesverbänden und allen Mitgliedern stellt.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr Ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
a) Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die gewerbsmäßig und unabhängig von anderen Unternehmen Arbeiten auf dem Gebiet des
Gesundheits- und Vorratsschutzes,
des Holz- und Bautenschutzes,
des Pflanzenschutzes
ausführen, ihren Betriebssitz bzw. beim Vorhandensein von Nebenbetrieben ihren Hauptsitz in der Bundsrepublik Deutschland oder in der Europäischen Union haben, den Nachweis einer ordentlichen Berufsausbildung nach Deutschem Recht für sich Und den verantwortlicher, fachlichen Betriebsleiter erbringen und die Gewahr für die Erfüllung der Aufgaben des Landesverbandes bieten, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und nicht berufsbeschränkt sind.
Voraussetzung für die Aufnahme ordentlicher Mitglieder ist die nach geltendem Recht ordnungsgemäße Anmeldung bei den zuständigen Behörden und der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft zum Landesverband wird zugleich die Mitgliedschaft zum Deutschen SchädIingsbekämpfer-Verband e.V. erworben, wen es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des Hauptbetriebes bei dem für ihn zuständigen Landesverband oder dem Bundesverband.
Landesverbände, in deren Bereich Nebenbetriebe des Antragstellers ihren Sitz haben, sind von dem aufnehmenden Landesverband zu konsultieren, damit diese ihre möglichen bedenken dem aufnehmenden Landesverband mitteilen können.
Erfolgt eine Aufnahme gegen den Einspruch eines anderen Landesverbandes trotz der vorher angemeldeten Bedenken, so entscheidet über Einspruch und die Aufnahme oder Ablehnung der Bundesvorstand
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen und über das Rechtsmittel der Anrufung des erweiterten Vorstandes ist zu belehren.
Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand als das letztinstanzielle,
verbandsinterne Entscheidungsorgan.
b) Fördernde Mitglieder können Personen oder Betriebe oder sonstige juristische Personen werden, die sich zwar mit dem in § 4 genannten Aufgaben und Arbeiten beschäftigenden, aber die Anwendung nicht gewerbsmäßig betreiben
c) Ehrenmitglieder können Personen Werden, die sich um die Belange des Berufsstandes besonders verdient gemacht haben oder die in sonst einer Weise die Arbeit des Landesverbandes unterstützen. Die Ehrenmitgliedschaft bei einem Landesverband zieht nicht automatisch die Ehrenmitgliedschaft beim, Bundesverband nach sich. Ist eine solche beabsichtigt, muss der Landesverband einen entsprechenden Antrag beim Bundesverband stellen
d) Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Landesverbandes in alleiniger Zuständigkeit und Verbandsintern endgültig.
e) Die Mitgliedschaft wird durch Anerkennung der Satzung und der sich aus ihr ergebenen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, sowie durch Erteilung des Aufnahmebescheides erworben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die ordentlichen Mitglieder des Landesverbandes haben das Recht
a) an den Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Landesverbandes und, soweit Mitglied, des Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verbandes teilzunehmen und deren Einrichtungen zu benutzen,
b) zu allen Ämtern des Landesverbandes und soweit Mitglied, des Deutschen Schädlingebekämpfer-Verbandes gewählt zu werden, wobei im Falle juristischer Personen nur deren gesetzliche Vertreter neben dem aktiver auch das passive Wahlrecht besitzen.
c) in gemeinsamen Wirtschaftsfragen und Betriebsangelegenheiten Schutz und Beratung des Landesverbandes und, soweit Mitglied des Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verbandes in Anspruch zu nehmen, soweit dies nicht durch Gesetze eingeschränkt oder verboten ist.
d) in Fällen von Meinungsverschiedenheiten untereinander den Ehrenauschuss des Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verbandes anzurufen.
e) im Fällen der Meinungsverschiedenheit mit Auftraggebern die Schlichtungsstelle des Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verbandes anzurufen,
f) in Fällen von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten den Ehren/Schlichtungsausschuss anzurufen.
2) Fördernde Mitglieder können an den Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Landesverbandes teilnehmen. Sie kennen durch Beschluss des Vorstandes zur Bestreitung der finanziellen Verpflichtungen des Landesverbandes mit einem Beitrag herangezogen werden. Fördernde Mitglieder haben jedoch kein Stimmrecht. Sie nehmen lediglich an den Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen beratend teil. Sie werden auch nicht vom Landesverband in der Wahrnehmung ihrer Interessen außerhalb der Verbandsarbeit vertreten.
3) Ehrenmitglieder haben mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Wer Ehrenmitglied und gleichzeitig noch ordentliches Mitglied ist, besitzt auch weiterhin das volle Stimmrecht. Wer nur Ehrenmitglied ist, Ist von alIen finanziellen Lasten auf Landesverbandsebene befreit.
4) Die Mitglieder des Landesverbandes haben die Pflicht,
a) diese Satzung sowie evtl., Nebensatzungen, Geschäftsordnungen, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die sich daraus ergebenen Weisungen des Vorstandes zu befolgen,
b) jede Änderung des Betriebes, soweit sie die Person des (der) Inhaber(s), Teilhaber(s), des verantwortlichen Leiters oder die Rechtsform und die gesetzliche Vertretungsbefugnis betrifft dem Vorstand des Landesverbandes schriftlich und unverzüglich mitzuteilen, der seinerseits wiederum den Deutschen Schädlingsbekämpfer Verband unterrichtet,
c) die festgesetzten Beiträge oder Umlagen pünktlich zu entrichten,
d) über die Angelegenheiten des Landesverbandes und des Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verbandes unbedingtes Stillschweigen gegenüber Außenstehenden zu bewahren, sofern damit die Interessen des Landesverbandes und / oder des Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verbandes berührt bzw. durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung nachteilig beeinflusst werden; dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausschluss und findet ihre Grenze in den allgemeinen Rechtsformen und in der Wahrung eigener berechtigter Interessen und wenn alle im Landesverbands und im Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband satzungsgemäße vorhandenen Möglichkeiten zur Wahrung dieser eigenen Interessen erschöpft sind
e) bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten untereinander sowie bei einem Verstoß gegen die Richtlinien für die Durchführung von Gütearbeit und den festgelegten Geschäftsgebräuchen vor Anrufung eines ordentlichen Gerichtes den Ehren und Schlichtung Ausschuss anzurufen. Bei einem Verstoß hiergegen ist das Mitglied auszuschließen
f) jedes Jahr an wenigstens einer Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter ebenfalls an einer Weiterbildungsmaßnahme im Jahr teilnehmen. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung Ist dem geschäftsführenden Vorstand auf Verlangen nachzuweisen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft zum Landesverband und damit gleichzeitig zum Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband endet
a) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schlusse des Geschäftsjahres unter Erhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand des Landesverbandes erklärt werden kann.
b) durch das Ableben des Mitgliedes mit dem Tage seines Todes. sofern nicht die Mitgliedschaft auf die Ehefrau oder ein Kind. die den Betrieb weiterführen wollen, auf ihren Antrag übertragen wird.
Der Vorstand ist verpflichtet nachfolgende Familienangehörige auf diesen Passus hinzuweisen In diesen Fällen soIl auch keine neue Aufnahmegebühr verlangt werden. wie sie sonst bei Neuaufnahmen üblich Ist
c) durch Erlöschen oder Konkurseröffnung des Unternehmens bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
d) infolge rechtskräftiger behördlicher Betriebsschließung und / oder infolge Gewerbeuntersagung,
e) durch Ausschluss aus dem Landesverband
f) durch Wechsel des Landesverbandes infolge Verlegung des Geschäftes (Ummeldung zu einem anderen Landesverband)
2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch
a) den Vorstand des Landesverbandes, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach dieser Satzung nicht mehr erfüllt sind oder sich das betreffende Mitglied einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Landesverbandes und / oder des Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verbandes zu schädigen.
b) Dem auszuschließenden Mitglied ist durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe vom Ausschluss Kenntnis zu geben: ihm steht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang dieser Mitteilung ein Einspruchsrecht zu, Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Rückständige Beiträge sind im Falle des endgültigen Ausschlusses zu entrichten.
c) Die Rechte aus der Bundesessatzung bleiben hiervon unberührt, folgt der Ausschluss durch Beschluss des Ehrenausschusses des Bundes und wird er für den Bund rechtskräftig. gilt der Ausschluss auch für den Landesverband, wenn er durch den geschäftsführenden Vorstand bestätigt wird.
d) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband endet auch die Mitgliedschaft zum Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband unter Beachtung dessen Satzung.
e) Der Ausschluss von fördernden Mitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft fällt in die Zuständigkeit des Vorstandes (=geschäftsführender Vorstand) und hat ein solcher Beschluss auch Rechtskraft bezüglich evtl. gleichzeitiger Ehrenmitgliedschaft Zum Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband, wenn dieser nach Bekanntgabe der Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht und damit den VorstandsbeschIuss des Landesverbandes aufhebt Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft zum Deutschen Schädlingsbekämpfer Verband bleibt in dieser Hinsicht unberührt.
§ 7 Beiträge
1) Der zu entrichtende Beitrag setzt sich zusammen aus
a) dem Beitrag zum Landesverband und
b) soweit Mitgliedschaft besteht, dem Beitrag, der an den Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband abzuführen ist
2) Der zu erhebende Beitrag ist so zu bemessen, dass die Summe aller Mitgliedsbeiträge zur Deckung der Verwaltungskosten des Landesverbandes und aller sonstigen durch Beschluss der Mitgliederversammlung und eingegangenen Verpflichtungen ausreicht. Im Hinblick auf die Erfüllung berufsstandspolitischer Aufgaben kann der Beitrag auch nach Finanzieller Leistungsfähigkeit der Mitglieder gestaffelt erhoben werden Der Beitrag ist im Voraus für ein Jahr fällig und auf das Konto des Landesverbandes zu überweisen, sofern er nicht durch Einzugsermächtigung erhoben wird. Teilzahlungen sind möglich.
3) Mitglieder, die vier und mehr Monate mit der Entrichtung des Beitrages im Rückstand sind sind auszuschließen. Ihre Rechte und Pflichten enden mit dem Ausschluss Der Beitrag ist für das ganze begonnene Kalenderjahr zu entrichten und kann ohne vorheriges Mahn- und Gerichtsverfahren zwangsvollstreckt werde. Die Kosten des Verfahrens trägt das säumige Mitglied,
Fälle der evtl. beantragten und vom Landesverbandsvorstand gewährten Beitragsstundung werden hiervon nicht berührt.
§ 8 Organe des Landesverbandes
Die Organe des Landesverbandes sind
a) die Hauptversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der Ehren und Schlichtungsausschuss
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als
Hauptversammlung statt.
Der Vorstand (=geschäftsführender Vorstand) hat das recht und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Viertel der Mitglieder die Pflicht jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen und kann bei besonderer Dringlichkeit auf eine Woche verkürzt werden.
2) der (Jahres) Hauptversammlung obliegt
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl des erweiterten Vorstandes
c) die Wahl der Kassenprüfer
d) die Wahl des Ehren-und Schlichtungsausschusses
e) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
f) die Genehmigung der Jahreskassenabrechnung
g) die Gernehrnigung des Protokolls
h) Entlastung des Vorstandes
i) Genehmigung des durch den Vorstand vorgelegten Haushaltsvoranschlages
j) Festsetzung von Beiträgen und Aufnahmegebühren Satzungsänderungen
k) Beschlüsse über Zusammenlegungen mit anderen Landesverbänden oder über eine Auflösung des Landesverbandes.
l) Den, Vorstand des Deutschen Schädlingsbekämpfer Verbandes ist die Möglichkeit der beratenden Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu geben, auch an jeder außerordentlichen teilzunehmen.
3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter nach Bedarf schriftlich einberufen. Sie beschäftigen sich mit dem normalen Geschäftsablauf, sie diskutieren Fragen der Fortbildung und Ergebnisse von Wissenschaft Forschung und Praxis, sie beschließen über Durchführung eigener Veranstaltungen oder über die Beteiligung an anderen Veranstaltungen.
Mitgliederversammlungen beschließen auch über evtl. notwendige Umlagen auf Antrag des Kassierers.
4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die auch von einem beauftragten Firmenangehörigen wahrgenommen werden kann.
Vor Wahlen stellt der Kassierer mit den Rechnungsprüfern die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder fest.
5) Die Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters,
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen.
Alle Beschlüsse müssen im vollen Wortlaut enthalten sein.
Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Sie sind der nächsten Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
6) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschlissen
a) eine Geschäftsordnung zu erstellen
b) Fristen für Zusatzanträge zur tagesordnungsmäßigen Behandlung in der
Mitgliederversammlung zu bestimmen.
§ 10 Der Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden und
dem Kassierer.
Diese vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
2) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit verdeckten Stimmzetteln für eine dreijährige Amtszeit und seine Mitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit noch solange im Amt bis Neuwahlen in der nächsten Mitgliederversammlung stattgefunden haben. Die Wiederwahl soll zweimal möglich sein.
3) Für den geschäftsführenden Vorstand gilt das gleiche wie für den erweiterten Vorstand bezüglich Tätigkeit, Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung
4) In seiner Tätigkeit hat der geschäftsführende Vorstand die Weisungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung insoweit zu befolgen als diese nicht gegen die Interessen des Deutschen Schädlingsbekämpfer Verbandes gerichtet sind und auch nicht geeignet sind, das Verhältnis zum Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband zu stören.
5) Den Verkehr und die Verhandlungen mit den Landesbehörden führt der Vorstand des Landesverbandes, sofern er nicht aus zweckmäßigen und oder grundsätzlichen Überregungen dieses Recht in Sonderfällen an den Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband abgibt. Dieses Recht wird dahingehend eingeschränkt, dass der Vorstand des Landes- Verbandes bei Verhandlungen mit voraussichtlich bundesweiten Auswirkungen den Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband vorher zu befragen und dann ständig über den Verlauf zu unterrichten hat Was als bundesweite Auswirkung anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfalle der Vorstand des Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verbandes.
§11 Der erweiterte Vorstand
1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a. dem geschäftsführenden Vorstand und
b. drei weiteren Mitgliedern die von der Mitgliederversammlung möglichst unter Berücksichtigung der Fachsparten gewählt werden,
2) Der erweiterte Vorstand steht dem geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite. Er wird bei Bedarf vorn 1. Vorsitzenden einberufen und muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Landesverbandsmitglieder aus dem jeweils gleichen Grund seine Einberufung schriftlich verlangt.
3) Soweit dem erweiterten Vorstand durch die Mitgliederversammlung für besondere FäIIe ein Beschlussrecht eingeräumt bzw. übertragen wird, fasst er seine Beschlüsse durch Handzeichen! wenn niemand widerspricht und damit Beschlussfassung bzw. Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln verlangt. Diese Beschlüsse werden in jedem Falte mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt Wiederholung der Abstimmung. Bei erneuter Stimmenglelchheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden,
4) Die Tätigkeit des erweiterten Vorstandes ist eine ehrenamtliche. Ersatzbarer Auslagen wird gewährt. Reisekosten und Aufwandsentschädigungen -sofern diese auf Beschluss der Mitgliederversammlung gewährt werden- sind nach den durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Sätzen zu ersetzen bzw. zu zahlen.
§12 Ehren-/Schlichtungsausschuss
1) Der Ehren- und Schlichtungsausschuss besteht aus dem
1 .Vorsitzenden und
2 Stellvertretern als Beisitzer
2) Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt
3) Der Ehren- und Schlichtungsausschuss schlichtet Differenzen zwischen Außenstehenden und Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern untereinander Im Schlichtungsfall kann mit Einverständnis der Betroffenen ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schädlingsbekämpfung mit einem Schlichtungsgutachten beauftragt werden. Ein Schlichtungsgutachten ist rechtsverbindlich.
wird kein Schlichtungsgutachten erstellt, kann gegen den Schlichterspruch binnen zwei Wochen, Widerspruch bei dem geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden, der letztinstanzlich, entscheidet.
Gegen Entscheidungen des Ehrenausschussas kann binnen zwei Wochen Widerspruch beim geschäflsführenden Vorstand eingelegt werden, der letztinstanzlich entscheidet.
Grundlage des Verfahrens ist die Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit dem Gerichtsverfahrensgesetz (GVG). Näheres bestimmt die Geschäftsordnung, die vom geschäftsführenden und erweiterten Vorstand erlassen wird.
Für diesen Fall enthält der erweiterte Vorstand das Stimmrecht.
4) Die Strafermessung dieses Ausschuss besteht aus
der Erteilung einer Rüge oder/ und
der Aufforderung zu einer Wiedergutmachung oder / und
der Verhängung einer Geldbuße bis zu einer Höchstgrenze von 3000 € oder
dem Ausschluss aus dem Verein.
5) Entscheidungen sind für die Mitglieder bindend. Bei einem Verstoß gegen diese Entscheidungen Ist das Mitglied auszuschließen.
§ 13 Satzungsänderungen
1) Satzungsänderungen sind nur mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in einer ordentlicher‘ oder außerordentlichen Hauptversammlung, die diesen Punkt auf der Tagesordnung hat, möglich.
2) Sind auf einer Versammlung weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch vollmacht vertreten, muss eine neue Versammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig, sofern bei Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
Zu dieser neuen Mitgliederversammlung kann schon vorsorglich mit der Ladung zur ersten Mitgliederversammlung d.h. ohne erneute Ladungsfrist. eingeladen werden.
§ 14 Neugliederung - Auslösung
1) Landesverbände können, wenn ihr gemeinsames Interesse es zweckmäßig erscheinen lässt, Zusammenlegungen beschließen.
Die Modalitäten sind zwischen den Vorständen zu verhandeln, die Ergebnisse sind den Mitgliedern bekannt zu machen und ihnen auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Abstimmungen hierfür erfolgen nach dem gleichen Modus wie bei Auflösungen.
Von geplanten Zusammenlegungen ist der Bundesvorstand rechtzeitig, d.h. zum gleichen Termin wie die Mitglieder in Kenntnis zu setzen. Desgleichen ist der und es vorstand von dem Abstimmungsergebnis zu unterrichten.
Nach Festlegung des Sitzes des neugeschaffenen Landesverbandes sind die entsprechender Mitteilungen dem zuständigen Vereinsregistergericht zu machen.
2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann erfolgen, wenn ein diesbezüglicher Antrag vom
Landesverbandsvorstand oder
von einem Drittel der Mitglieder des Landesverbandes
gesteIlt ist.
Die Auflösung eines Landesverbandes muss erfolgen, wenn er nicht mehr den Bestimmungen das im SGB verankerten Vereinsrechtes entspricht.
Eine freiwillige Auflösung kann nur erfolgen, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder außrordentllchen Hauptversammlung darüber beschlossen wird.
Diese Versammlung ist beschlussfähig wenn auf ihr mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist.
Für den Beschluss selbst ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen erforderlich. Die Auflösung ist dem Bundesverband Und dem Eintragungsregistergericht Formgerecht anzuzeigen.
Das verbleibende Vermögen fällt an die zur Zelt der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vorn 08.03.2003 in Kraft und an die Steile der bisher geltenden Satzung.
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